Personalausweis
Seit dem 1. November 2010 wird auf der Grundlage des Gesetzes
über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
ein neuer Personalausweis ausgegeben. Ausführliche Informationen
über das neue Dokument und dessen Funktionalitäten erhalten
Sie über das vom Bundesministerium des Innern bereitgestellte
Informationsportal: www.personalausweisportal.de.
Für Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und
der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, besteht die Pflicht,
einen gültigen Personalausweis zu besitzen und ihn auf
Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten
Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle)
vorzulegen. Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen
Reisepass besitzen und sich durch diesen ausweisen können.
Auf Wunsch der Eltern kann auch für Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren ein Personalausweis (ohne Online-Ausweisfunktion)
ausgestellt werden.
Der Personalausweis ist für Personen bis zum 24. Lebensjahr
sechs Jahre gültig; für Personen über 24 Jahre
zehn Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer
von Personalausweisen ist nicht möglich.
Der Ausweispflicht kann auch durch die Vorlage eines vorläufigen
Personalausweises genügt werden.
Weitere Pflichten des Ausweisinhabers:
den Ausweis vorzulegen, wenn sich die Anschrift geändert
hat
den Ausweis abzugeben, wenn er ungültig geworden oder für
ihn ein neuer Ausweis ausgestellt worden ist,
den Verlust und das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen,
den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
anzuzeigen und
anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in
die Streitkräfte oder einen vergleichbaren Verband eines
ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit
er besitzt, eingetreten ist.
Nach einer Namensänderung benötigen Sie einen neuen
Personalausweis.
Soweit für die Einreise in ausländische Staaten kein
Reisepass benötigt wird, genügt ein Personalausweis
oder ein vorläufiger Personalausweis.
An wen muss ich mich wenden?
An die Personalausweisbehörde Ihrer Wohnortgemeinde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Ein anderes Ausweisdokument, i.d.R. der bisherige Personalausweis
und/oder z.B. der Reisepass und/oder eine Personenstandsurkunde
(z.B. Geburtsurkunde) zum Nachweis der Identität der antragstellenden
Person.
Ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Größe
45x35mm, Hochformat, Frontalaufnahme). Informationen und Beispiele
finden Sie in der Fotomustertafel.
Welche Gebühren fallen an?
Für die erstmalige Ausstellung des Personalausweises sowie
für die Neuausstellung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
wird eine Gebühr von antragstellende Personen ab 24 Jahren
von 28,80 Euro erhoben.
Für antragstellende Personen unter 24 Jahren beträgt
die Gebühr 22,80 Euro.
Weitere ausführliche Informationen finden Sie unter folgendem
Link: Personalausweisgebührenverordnung.
Rechtsgrundlage
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Personalausweisverordnung Personalausweisgebührenverordnung
Was sollte ich noch wissen?
Als weitere Informationsmöglichkeit steht Ihnen auch die
Homepage des Hessischen Ministeriums des Innern und für
Sport unter www.hmdi.hessen.de
zur Verfügung.