Untersuchungsberechtigungsschein


Allgemeine Informationen

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) eines/einer Jugendlichen unter 18 Jahren dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Hierfür benötigen Sie einen Untersuchungsberechtigungsschein und einen Erhebungsbogen. Beides ist dem untersuchenden Arzt bzw. der untersuchenden Ärztin abzugeben.

 

Verfahrensablauf

Schriftlich

 

Persönlich

 

Sie brauchen keine Jugendarbeitsschutzuntersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen, oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.

Sollten Sie nach weniger als 14 Monaten Ihren Arbeitgeber wechseln, müssen Sie dem neuen Arbeitgeber das zuletzt gefertigte Ergebnis der Erstuntersuchung aushändigen.
Der bisherige Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Bescheinigung auszuhändigen.

Bei Verlust des Untersuchungsberechtigungsscheins, bekommen Sie einen Ersatzschein.

 


Rechtsgrundlagen

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG)


Bearbeitungsdauer

Die Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheins im Rahmen einer persönlichen Vorsprache dauert wenige Minuten. Die Zustellung auf dem Postweg dauert ca. eine Woche.

Gebühren

Die Ausstellung ist gebührenfrei.

Die Untersuchungskosten werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Hessen ist.


Ansprechpartner

Einwohnermeldeamt

 

Frau Michaela Stork
Telefon (06631) 918050


Formulare

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