Ortsbild Bernsburg | zur StartseiteOrtsbild Ohmes | zur StartseiteOrtsbild Seibelsdorf | zur StartseiteOrtsbild Vockenrod | zur StartseiteOrtsbild Ruhlkirchen | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)


Allgemeine Informationen

Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen (z. B. Verein oder Stiftung) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Kommune, Land, Bund) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der § 52-54 der Abgabenordnung (AO) können beim Spender unter Berücksichtigung bestimmter Höchstsätze (20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Prozent der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) im Rahmen der Einkommensbesteuerung abgezogen werden. Dazu ist eine von der begünstigten Organisation nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellte Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) notwendig, die der Spender auf Verlangen seines zuständigen Finanzamts vorlegen muss.

Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren.

Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen.
Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. Unentgeltliche Arbeitsleistungen für einen Verein oder die kostenlose Überlassung von Räumen oder Fahrzeugen sind keine Spenden.

Steuerbegünstigte Zwecke nach der Abgabenordnung sind

  • gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO),
  • mildtätige Zwecke (§ 53 AO) und
  • kirchliche Zwecke (§ 54 AO).

 

Gemeinnützige Zwecke sind beispielsweise

  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,
  • die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports; Schach gilt als Sport,
  • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland,
  • die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.

Bei Zuwendungen bis EUR 200,00 (sog. Kleinspenden) genügt dagegen als Nachweis für das Finanzamt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts und der von der begünstigten Organisation hergestellte Beleg, z.B. Durchschrift des Überweisungsträgers oder an dem Überweisungsträger anhängender Abschnitt oder zum Download zur Verfügung gestellter Beleg mit folgenden Angaben:

  • der steuerbegünstigte Zweck,
  • Angaben über die Freistellung der Organisation von der Körperschaftsteuer,
  • Angaben, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

 

Die Buchungsbestätigung muss folgendes enthalten:

  • Name und Konto-Nr. des Auftraggebers und Empfängers,
  • den Betrag,
  • den Buchungstag.

 

An wen muss ich mich wenden?

An das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.

 

Die Zuwendungsbestätigung hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck  zu erfolgen.

Die verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen wurden mit BMF-Schreiben vom 07.11.2013 bekanntgegeben. 
 


Rechtsgrundlagen


Ansprechpartner

Hauptamt

 

Frau Katrin Fiebelkorn
Telefon (06631) 918053