Flurbereinigungsverfahren Schwalmtal-Brauerschwend – B 254; Vogelsbergkreis
Verfahrens-Nr.: UF 1049
Öffentliche Bekanntmachung
Schlussfeststellung und Auflösung der Teilnehmergemeinschaft
Das Flurbereinigungsverfahren Schwalmtal-Brauerschwend – B 254 wird gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) - in der derzeit geltenden Fassung ‑ abgeschlossen. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung und deren Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Gleichzeitig endet die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde.
Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens SchwalmtalBrauerschwend – B 254 sind abgeschlossen. Gemäß § 149 Abs. 4 FlurbG erlischt damit die Teilnehmergemeinschaft und wird gemäß § 153 FlurbG aufgelöst.
Begründung
I. Das Flurbereinigungsverfahren Schwalmtal-Brauerschwend–B 254 hat mit dem unanfechtbar
gewordenen Flurbereinigungsplan folgende Ziele verfolgt und erreicht:
II. Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 Abs. 1 FlurbG liegen vor. Die Ausführung des Flurbereinigungsplans ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt. Damit stehen den Beteiligten keine Ansprüche mehr zu, die Gegenstand dieses Verfahrens hätten sein können.
Die zuständigen Stellen wurden um Berichtigung der öffentlichen Bücher ersucht.
III. Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. Der verbleibende Restkassenbestand wird nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung der Gemeinde Schwalmtal zur Unterhaltung der neu geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen zweckgebunden übergeben und die Kasse aufgelöst. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat dieser Regelung zugestimmt.
IV. Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind erstellt und dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden.
Bekanntmachung
Diese Schlussfeststellung wird inden Flurbereinigungsgemeinden Schwalmtal, Stadt Alsfeld und Stadt Lauterbach sowie in den angrenzenden Städten Grebenau, Herbstein, Kirtorf, Romrod und den Gemeinden Antrifttal, Feldatal und Lautertal öffentlich bekannt gemacht. Darüber hinaus ist diese Schlussfeststellung im Internet unter https://hvbg.hessen.de/UF1049 abrufbar.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Amt für Bodenmanagement Fulda, - Flurbereinigungsbehörde -, Washingtonallee 1, 36041 Fulda schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16 in 65195 Wiesbaden schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird.
Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs des Widerspruchs bei einer der vorgenannten Behörden maßgebend.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse http://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Fulda, den 15.09.2022
Amt für Bodenmanagement Fulda
- Flurbereinigungsbehörde -
(LS)
gez. Bachner
(Bachner, Amtsleiterin)