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Flurbereinigungsverfahren Schwalmtal-Brauerschwend – B 254; Vogelsbergkreis Verfahrens-Nr.: UF 1049

Flurbereinigungsverfahren Schwalmtal-Brauerschwend – B 254; Vogelsbergkreis

Verfahrens-Nr.: UF 1049

 

Öffentliche Bekanntmachung

Schlussfeststellung und Auflösung der Teilnehmergemeinschaft

Das Flurbereinigungsverfahren Schwalmtal-Brauerschwend – B 254 wird gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) - in der derzeit geltenden Fassung ‑ abgeschlossen. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung und deren Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Gleichzeitig endet die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde.

Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens SchwalmtalBrauerschwend – B 254 sind abgeschlossen. Gemäß § 149 Abs. 4 FlurbG erlischt damit die Teilnehmergemeinschaft und wird gemäß § 153 FlurbG aufgelöst.

 

Begründung

I. Das Flurbereinigungsverfahren Schwalmtal-Brauerschwend–B 254 hat mit dem unanfechtbar  

   gewordenen Flurbereinigungsplan folgende Ziele verfolgt und erreicht:

  • Bereitstellung der Flächen für den Neubau der Ortsumgehungsstraße Schwalmtal-Brauerschwend im Zuge der B 254 und den Um- und Ausbau der Landesstraße L 3144   zwischen Hergersdorf und Bauerschwend sowie deren Übertragung ins Eigentum des Unternehmensträgers
  • Beseitigung der unternehmensbedingten Durchschneidungsschäden und Schaffung von wirtschaftlich geformeten Grundstücken durch Anlage und Ausbau eines funktionsgerechten landwirtschaftlichen Wege- und Gewässernetzes
  • Schaffung größerer Bewirtschaftungseinheiten durch Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes unter Berücksichtung der Pachtverhältnisse
  • Auflösung von Landnutzungskonflikten insbesondere zwischen Verkehr, Landwirtschaft und Naturschutz
  • Durchführung von landespflegerischen Maßnahmen sowie Erhaltung und Sicherung von ökologisch wertvollen Flächen durch Überführung in öffentliches Eigentum Förderung der naturnahen Entwicklung zur Verbesserung der Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte des Fließgewässers Musel durch Ausweisung von Uferrandstreifen


II. Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 Abs. 1 FlurbG liegen vor. Die Ausführung   des Flurbereinigungsplans ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt. Damit stehen den Beteiligten keine Ansprüche mehr zu, die Gegenstand dieses Verfahrens hätten sein können.

Die zuständigen Stellen wurden um Berichtigung der öffentlichen Bücher ersucht.

 

III. Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. Der verbleibende Restkassenbestand wird nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung der Gemeinde Schwalmtal zur Unterhaltung der neu geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen zweckgebunden übergeben und die Kasse aufgelöst. Der
Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat dieser Regelung zugestimmt.

 

IV. Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind erstellt und dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden.

 

Bekanntmachung 

Diese Schlussfeststellung wird inden Flurbereinigungsgemeinden Schwalmtal, Stadt Alsfeld und Stadt Lauterbach sowie in den angrenzenden Städten Grebenau, Herbstein, Kirtorf, Romrod und den Gemeinden Antrifttal, Feldatal und Lautertal öffentlich bekannt gemacht. Darüber hinaus ist diese Schlussfeststellung im Internet unter https://hvbg.hessen.de/UF1049 abrufbar.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Amt für Bodenmanagement Fulda, - Flurbereinigungsbehörde -, Washingtonallee 1, 36041 Fulda schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, -  Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16 in 65195 Wiesbaden schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird.

Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs des Widerspruchs bei einer der vorgenannten Behörden maßgebend.

 

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse http://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

 

Fulda, den 15.09.2022

Amt für Bodenmanagement Fulda

- Flurbereinigungsbehörde -

     (LS)

gez. Bachner

(Bachner, Amtsleiterin)