Rechtsvorschriften zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle

 

Pflanzliche Abfälle aus privaten Haushalten sind über die Biotonne, über kommunale oder kreiseigene Annahmestellen für Grünschnitt oder sonstige angebotene Sammlungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgen, da eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht. Hiervon ausgenommen ist nur eine Verwertung durch Eigenkompostierung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)). 

 

Zwar ist die alte „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ aus dem Jahr 1975 nach wie vor in Kraft, wird aber in wesentlichen Teilen von der neueren gesetzliche Grundlage „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) " vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, ausgehebelt.

 

So heißt es in § 7, Abs. 2 des KrWG, dass Erzeuger oder Besitzer von Abfällen grundsätzlich zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet sind. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung (zum Beispiel durch Verbrennung).

 

Die Verwertung kann im privaten Bereich beispielsweise durch Liegenlassen, Verrottung oder Kompostierung geschehen, entweder im eigenen Garten – oder bei größeren Mengen in einer Kompostierungsanlage. Die Kompostierung stellt eine ökologisch vernünftige und auch ökonomisch sinnvolle Lösung dar. Sie lehnt sich an den natürlichen Stoffkreislauf an schont Ressourcen und kann zur Verbesserung der Fruchtbarkeit von Böden und gärtnerischen Substraten beitragen. Die Verwertung von Grünabfällen hat daher klaren Vorrang vor der Verbrennung. 

 

In der Landwirtschaft angefallene pflanzliche Abfälle können z. B. untergepflügt werden. In der Forstwirtschaft  ist auch eine Verarbeitung zu Holzhackschnitzeln zwecks Energiegewinnung durch Abgabe in einer dafür zugelassenen Recyclinganlage möglich. 

 

Ziel ist die Abfallminimierung durch Recycling und die Reinhaltung der Luft. Weitere Hinweise für Bürgerinnen und Bürger zum Thema Garten- und Pflanzenabfall gibt es unter unten angeführtem Link zum RP Gießen.

 

Ausnahmen vom Verbrennungsverbot beziehen sich nur auf beispielsweise von Feuerbrand oder anderem schädlichem Befall infizierten Grünabfall (Borkenkäferholz, Eichenprozessionsspinnerbefall etc.), bei dem ausschließlich durch Verbrennen eine sichere Abtötung gewährleistet ist.

 

Regierungspräsidium Gießen - Garten- und Pflanzenabfall

 

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG)