Förderprogramme

Gemeinde Antrifttal

Jung kauft alt 2

Förderprogramm der Gemeinde Antrifttal zur Nutzbarmachung leerstehender Immobilien

„Jung kauft Alt“

-Antragsformular "Jung kauft Alt"-

Förderrichtlinie

Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der damit einhergehenden Veränderungen auf dem Wohnungsmarkt ergibt sich gerade für die Ortskerne mit älterer, oftmals nicht mehr zeitgemäßer Bestandbebauung, die Problemlage, dass bestehende Wohngebäude leerfallen und ungenutzt bleiben.

Das Förderprogramm zur Nutzbarmachung leerstehender Immobilien soll einen Anreiz geben, bestehende Gebäude in den Ortskernen für Interessenten attraktiv zu machen.

Zu diesem Zweck fördert die Gemeinde Antrifttal den Erwerb von leerstehenden Altbauten für Wohnzwecke nachfolgenden Bestimmungen:

 

§ 1 Allgemeines

1.1 Die Förderrichtlinie bezieht sich auf das gesamte Gemeindegebiet.

1.2 Ein leerstehender Altbau im Sinne dieser Förderrichtlinie ist ein Gebäude, das mindestens 50 Jahre alt ist (gerechnet ab Bezugsfertigstellung) und seit mindestens 1 Jahr nicht bewohnt wurde.

1.3 Anspruchsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Bei ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind beide Partner anspruchsberechtigt, jeweils aber nur für die Hälfte des Förderbetrages. Die Förderrichtlinie muss bei Antragstellung anerkannt werden.

1.4 Jeder Haushalt ist nur einmal anspruchsberechtigt.

1.5 Der Erwerb einer Eigentumswohnung in einem Altbau nach Ziffer 1.2 ist nicht förderfähig.

1.6 Der Erwerb eines unbebauten oder nur mit Nebengebäuden bebauten Grundstücks ist ebenfalls nicht förderfähig.

1.7 Ein Rechtsanspruch auf Förderung kann aus dieser Richtlinie nicht begründet werden. Zuschüsse können nur im Rahmen der nach dem gemeindlichen Haushalt dafür verfügbaren Mittel gewährt werden.

1.8 Über Anträge entscheidet im Rahmen dieser Richtlinie der Gemeindevorstand. Anträge werden stets in der Reihenfolge des Eingangs bei der Gemeinde Antrifttal berücksichtigt.

1.9 Dem Förderzweck dürfen weder Planungsziele der Gemeinde noch andere öffentliche Belange entgegenstehen.

 

§ 2 Zuschuss für den Erwerb von Altbauten

2.1 Die Gemeinde Antrifttal gewährt für den Erwerb eines Altbaus über einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Tag des Einzugs in den geförderten Altbau auf Antrag folgende Investitionszuschüsse:

300,00 € Grundbetrag jährlich und 150,00 € Erhöhungsbetrag jährlich für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, das im Förderzeitraum zum Haushalt des oder der Anspruchsberechtigten gehört. 

Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf den Erhöhungsbetrag, ist bei jedem der Erhöhungsbetrag zur Hälfte anzusetzen. Jeder Anspruchsberechtigte kann den Erhöhungsbetrag nur für ein Gebäude in Anspruch nehmen.

2.2 Kommen während der Laufzeit der Förderung Kinder im Sinne der Ziffer 2.1 hinzu, erhöht sich ab dem Geburtsjahr entsprechend der Kinderbetrag.

2.3 Vollendet ein zum anspruchsberechtigten Haushalt gehörendes Kind das 18. Lebensjahr, reduziert sich der Kinderbetrag ab dem folgenden Jahr entsprechend.

2.4 Der Höchstbetrag für die laufende Förderung beträgt 1.000,00 € jährlich.

2.5 Voraussetzung für den Förderantrag ist eine schriftliche Erklärung des Altbaueigentümers, dass dieser bereit ist, das Förderobjekt an den Anspruchsberechtigten zu verkaufen. Der notarielle Kaufvertrag darf bei Antragsstellung noch nicht erfolgt sein.

2.6 Das zu fördernde Gebäude muss baurechtlich zulässig errichtet worden sein. Es muss den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entsprechen. Wenn dies nicht der Fall ist, kann eine Förderung erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem der Anspruchsberechtigte auf seine Kosten durch Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen eine den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entsprechenden baulichen Zustand geschaffen hat. Eine Förderung wird nur dann gewährt, wenn dieser Zustand innerhalb 2 Jahren ab dem Tag der Eintragung des Eigentums des erworbenen Gebäudes auf den Anspruchsberechtigten im Grundbuch erfolgt ist.

2.7 Die Auszahlung erfolgt jeweils am 01.12. eines Kalenderjahres unter der Voraussetzung, dass die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Fördergeldempfänger erfolgt ist. Erfolgt die Eigentumsumschreibung erst später, so verschiebt sich der Förderzeitraum um ein Jahr und beginnt somit zum 01.12. des Folgejahrs.

2.8 Sollten offene Forderungen bei der Gemeinde bestehen, kann der Förderbetrag auch mit diesen verrechnet werden.

2.9 Die Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Förderobjekt ist innerhalb von zwei Jahren nach Antragstellung vorzulegen. Wird diese nicht oder nach dieser Frist vorgelegt, sind die gewährten Fördermittel zurückzuzahlen.

2.10 Der Förderanspruch erlischt mit Ablauf des Tages, an dem die Eigennutzung des geförderten Altbaus aufgegeben wird. In diesem Fall ist die Gemeinde Antrifttal hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

§ 3 Zuschuss für Gebäudeabbruch und Ersatzneubau

Die Gemeinde Antrifttal gewährt für den Abbruch eines Altbaus, der aufgrund seines schlechten Bauzustandes nicht erhaltenswert ist, die Zuschüsse nach Ziffer 2.1, wenn auf dem freigelegten Grundstück ein Ersatzneubau errichtet wird. Die Entscheidung, ob ein Gebäude nicht mehr erhaltenswert ist trifft die Gemeinde Antrifttal. Die Auszahlung des Zuschusses beginnt frühestens nach der Bezugsfertigstellung des Neubaus und dem erfolgten Einzug des Anspruchsberechtigten in das Förderobjekt. Die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie gelten entsprechend.

 

§ 4 Antragsverfahren

Für die Bewilligung eines Zuschusses bedarf es eines schriftlichen Antrages. Dem Antrag sind die im Vordruck angegeben Unterlagen beizufügen. Der Vordruck ist bei der Gemeinde Antrifttal, Weihersweg 24, 36326 Antrifttal zu erhalten. Hier ist auch anschließend der Antrag einzureichen.

Der Zuschuss wird durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid der Gemeinde Antrifttal bewilligt.

 

§ 5 Rückforderung der Förderung

Unter Bezug auf die einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des § 38 (4) GemHVO und der dazu ergangenen Hinweise wird darauf verwiesen, dass der gemeindliche Zuschuss ausschließlich für die jeweils zu beantragenden Maßnahme zu verwenden ist, da andernfalls der Zuschuss zurück zu zahlen ist. Die Gemeinde Antrifttal ist nicht zur Auszahlung der vereinbarten Fördersumme verpflichtet. 

Die Gemeinde kann einen evtl. schon ausgezahlten Betrag vom Förderungsnehmer zurückverlangen, wenn

a.        der Förderungsnehmer über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat,

b.        die Förderung nicht zweckgebunden verwendet wurde,

c.        Nebenbestimmungen durch ein Verschulden des Förderungsnehmers nicht eingehalten wurden,

d.        seitens des Förderungsnehmers Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht oder Überprüfungen nicht ermöglicht wurden.

 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

-Förderrichtlinie als Download-

WIBank

 titel-banner-multipicture-2023 Allgemein:
Die WIBank ist die Förderbank des Landes Hessen. Sie kooperiert mit allen Banken und Sparkassen und bietet Hessen verschiedene Förderprogramme in den Bereichen Infrastruktur-, Wirtschafts-, Sozial- und Wohnraumförderung. Mit welcher Förderung wir Sie bei Ihrem Vorhaben unterstützen könnten, erfahren Sie auf www.wibank.de oder in einem Gespräch mit unserem Beratungsteam.

 

Wirtschaft
HessenFonds
Im Rahmen des neuen HessenFonds wird die WIBank die folgenden vier Förderprogramme anbieten. Die Höhe der Zinsvergünstigung ist unter anderem abhängig von der Erfüllung bestimmter Zukunftskriterien.

HessenFonds Kleindarlehen

  1. Direktdarlehen der WIBank (ohne Einbindung der Hausbank, Beantragung über Kundenportal WIBank)

  2. Kreditsumme: 35.000 Euro bis 300.000 Euro

  3. Zinsvergünstigung bis zu 2% p.a.

  4. Geöffnet für alle Unternehmensgrößen 

  5. Laufzeit bis 10 Jahre, Tilgungsfreijahr(e) möglich

  6. WIBank

HessenFonds GuW

  1. Antragstellung über die Hausbank (Hausbankverfahren)

  2. Kreditsumme: 100.000 Euro bis 1 Mio. Euro, BBH vergibt optional Bürgschaft für 80% des Darlehens

  3. Zinsvergünstigung bis zu 2% p.a.

  4. Geöffnet für KMU

  5. Laufzeit bis 10/20 Jahre (für Gründer und junge Unternehmen), Tilgungsfreijahr(e) möglich

  6. Variante des bestehenden Programms Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen; GuW Hessen (ERP) wird fortgeführt

  7. WIBank

HessenFonds Innovationskredit

  1. Antragstellung über die Hausbank (Hausbankverfahren)

  2. Haftungsanteil Hausbank: 30% 

  3. Kreditsumme: 100.000 Euro bis 10 Mio. Euro

  4. Zinsvergünstigung bis zu 2% p.a., wo beihilfetechnisch möglich, Basiszinsvergünstigung i.H.v. 1% p.a. und Bonus-Zinsvergünstigung in Abhängigkeit von der Erfüllung von Zukunftskriterien (bis zu 3 erforderlich) 

  5. Geöffnet für KMU und Small MidCaps (u.a. weniger als 500 Mitarbeitende)

  6. Laufzeit bis 10 Jahre, Tilgungsfreijahr(e) möglich

  7. WIBank

HessenFonds Großdarlehen

  1. Direktdarlehen der WIBank (ohne Einbindung der Hausbank) oder als Konsortialgeschäft mit anderen Banken

  2. Kreditsumme: 10 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro

  3. Zinsvergünstigung bis zu 2% p.a., wo beihilfetechnisch möglich, Basiszinsvergünstigung i.H.v. 1% p.a. und Bonus-Zinsvergünstigung in Abhängigkeit von der Erfüllung von Zukunftskriterien (bis zu 3 erforderlich) 

  4. Geöffnet für alle Unternehmen

  5. Laufzeit bis 10 Jahre, Tilgungsfreijahr(e) möglich

  6. Verpflichtung zum Standort in Hessen

  7. WIBank

Hessen-Mikrodarlehen

  1. Mit dem Hessen-Mikrodarlehen können Existenzgründende und junge Unternehmen bis fünf Jahre ihre Finanzierungslücke von 3.000 Euro bis 35.000 Euro schließen

  2. Keine banküblichen Sicherheiten erforderlich 

  3. 7 Jahre Kreditlaufzeit

  4. WIBank

Kapital für Kleinunternehmen

  1. Verbessert die Finanzierungsstruktur sowie die Liquiditätssituation bei Kleinunternehmen, um die Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals zu ermöglichen

  2. Besonders nützlich für die kleinen Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht)

  3. Keine banküblichen Sicherheiten nötig (Nachrangdarlehen)

  4. Kredit von 25.000 Euro bis 150.000 Euro möglich

  5. WIBank

 

Immobilien
Hessen-Darlehen

  1. Die Förderung richtet sich an Personen, die zum ersten Mal Eigentum erwerben. Dies kann entweder der Kauf einer gebrauchten Immobilie sein oder der Bau bzw. Kauf eines neuen Einfamilienhauses, Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung, alles jeweils nur zur Selbstnutzung

  2. Zinssatz 0,60 Prozent / Effektiver Zinssatz 0,68 Prozent mit 20 Jahren Zinsfestschreibung

  3. Gefördert werden Haushalte mit und ohne Kinder sowie gemeinschaftliche Wohnprojekte 

  4. WIBank

Behindertengerechter Umbau von Wohneigentum

  1. Gefördert werden bauliche Maßnahmen, Einrichtungen und Ausstattungen an und in selbstgenutzten Bestandswohnungen und dem Wohnungsgrundstück

  2. Damit soll die selbstständige Haushaltsführung ermöglicht werden

  3. Zuschuss bis max. 15.000 Euro

  4. WIBank

PV-Anlagen-Darlehen

  1. Darlehensprogramm zur Finanzierung von Photovoltaikanlagen für selbst genutzte Wohngebäude

  2. 1,00 % p.a. Zinszuschuss

  3. 10 Jahre Kreditlaufzeit

  4. keine Sicherheiten notwendig

  5. WIBank