Wenn ein Bürger öffentliche Straßen anders als vom Träger der Straßenbaulast vorgesehen oder abweichend von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nutzen möchte, stellt dies eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.
Sondernutzungen gewerblicher Art sind z.B.:
Werbeaufsteller/Werbetafeln
Plakatierung
Inhalt der Erlaubnis Die Sondernutzungserlaubnis wird i. d. R. befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Mit dieser Erlaubnis sind Auflagen verbunden, die einzuhalten sind. Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen bzw. Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (z. B. Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).
Hinweis: Anträge auf Plakatierung sind mindestens 1 Woche vor Beginn der beabsichtigten Plakatierung einzureichen. Nicht genehmigte Plakatierungen werden kostenpflichtig entfernt.
Bitte füllen Sie das unten aufgeführte Formular aus.
Anschließend können Sie es hierüber zusenden.
§ 8 Bundesfernstraßengesetz (FstrG)
§ 46 Straßenverkehrsordnung(STVO)
Gemäß § 8 Nr. 7 der Verwaltungskostensatzung:
Plakatierungsgenehmigung auf gemeindlichen Flächen
unabhängig von Dauer, Anzahl und Zeit 30,00 €
ortsansässige Bürger 10,00 €
ortsansässige Vereine, Verbände, Institutionen gebührenfrei
Frau Michaela Stork (06631) 918050 Meldeamt(at)antrifttal.de