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Fischereischein


Allgemeine Informationen

Wer die Fischerei ausüben will, benötigt einen Fischereischein. Diesen stellt die zuständige Fischereibehörde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.

Falls Sie nicht Inhaber des Fischereirechts im jeweiligen Gewässer sind, benötigen Sie für das Angeln an einem Gewässer zusätzlich einen Erlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers bzw. des Fischereipächters des Gewässers.

 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist

  • Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, die Gemeinde, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
  • Für Personen, die außerhalb des Landes Hessen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die Gemeinde, in der Sie den Fischfang mit der Handangel ausüben wollen.

 

Die persönliche Vorsprache ist erforderlich.

 

 

Es gibt folgende Fischereischeine:

  • Der Jahresfischereischein gilt ein Jahr und kann viermal verlängert werden.
  • Der Fünfjahres-Fischereischein gilt fünf Jahre und kann viermal um fünf Jahre verlängert werden, danach ist eine Neuausstellung erforderlich.
  • Der Zehnjahres-Fischereischein gilt zehn Jahre und kann einmal um zehn Jahre verlängert werden.

 

Für Jugendliche ab zehn Jahren:

 

Jugendliche, die das zehnte Lebensjahr vollendet und das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Fischereischein rechtmäßig fischen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • sie üben den Fischfang mit der Handangel unter der Aufsicht einer volljährigen Person, die Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist, aus;
  • sie verfügen über eine eigene Fischereierlaubnis (Jugendlichen ohne Fischereischein darf nun eine Fischereierlaubnis erteilt werden, bisher durften Fischereierlaubnisscheine nur an Fischereischeininhaber ausgegeben werden);
  • die aufsichtführende Person weist das Alter der Jugendlichen auf Verlangen gegenüber den Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufsehern, dem Personal der Fischereibehörden, den Inhaberinnen und Inhabern des Fischereirechts und den Fischereipächterinnen und -pächtern durch einen amtlichen Lichtbildausweis unmittelbar nach. Jugendliche, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Hessen haben, müssen eine Fischereiabgabe entrichten. Haben sie die Abgabe nicht entrichtet, bedeutet das nicht unmittelbar, dass sie nicht fischen dürfen, es ist jedoch eine ordnungswidrige und bußgeldbewehrte Unterlassung. Vorhandene Jugendfischereischeine gelten zwar weiterhin, sie haben noch höchstens zum Nachweis dafür, dass die Fischereiabgabe entrichtet wurde, vorübergehend eine Funktion. Fischereischeine, die zum eigenständigen Fischen berechtigen, können wie bisher an Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres erteilt werden ( nur nach dem Bestehen der Fischerprüfung).

 

Verlust Fischereischein    

 

Bei Verlust oder Unleserlichkeit des Fischereischeins können Sie einen Ersatz-Fischereischein beantragen. Der Ersatzfischereischein wird entsprechend dem Zeitraum ausgestellt wie der verlorene Fischereischein ausgestellt. Für die Ersatzausstellung wird lediglich die Gebühr erhoben, die Abgabe fällt nicht erneut an.

 

 


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Ersterteilung

  • Prüfungszeugnis einer bestandenen staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfung
  • Passbild

 

Verlängerung

  • Fischereischein
  • ggfs. aktuelles Passbild

 

 


Gebühren

  Verwaltungsgebühr Fischereiabgabe
Jahresfischereischein 10,00 € 7,50 €
5-Jahresfischereischein 18,00 € 27,00 €
10-Jahresfischereischein 36,00 € 50,00 €

Jugendliche von 10- 16 Jahren - pro Jahr

(1-4 Jahre)

3,00 € 3,50 €
     

 

Zahlungsarten

- Barzahlung

- EC-Kartenzahlung

 

 


Ansprechpartner

Ordnungsamt

 

Frau Michaela Stork
Telefon (06631) 918050