Ortsbild Ohmes | zur StartseiteOrtsbild Bernsburg | zur StartseiteOrtsbild Seibelsdorf | zur StartseiteOrtsbild Vockenrod | zur StartseiteOrtsbild Ruhlkirchen | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Untersuchungsberechtigungsschein


Allgemeine Informationen

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) eines/einer Jugendlichen unter 18 Jahren dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Hierfür benötigen Sie einen Untersuchungsberechtigungsschein und einen Erhebungsbogen. Beides ist dem untersuchenden Arzt bzw. der untersuchenden Ärztin abzugeben.

 

Verfahrensablauf

Schriftlich

  • Sie füllen das unten aufgeführte Formular aus. Anschließend können Sie es hierüber zusenden.
  • Bei Nachuntersuchungen benötigen wir zusätzlich eine Bescheinigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin über die Beschäftigungsdauer.
  • Den Untersuchungsberechtigungsschein und den Erhebungsbogen schicken wir postalisch an Ihre Hauptwohnung. Die Zustellung dauert ca. eine Woche.

 

Persönlich

  • Sie sprechen persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments vor.
  • Alternativ kann eine erziehungsberechtigte Person unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments stellvertretend einen Untersuchungsberechtigungsschein beantragen.
  • Bei Nachuntersuchungen benötigen wir eine Bescheinigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin über die Beschäftigungsdauer.

 

Sie brauchen keine Jugendarbeitsschutzuntersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen, oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.

Sollten Sie nach weniger als 14 Monaten Ihren Arbeitgeber wechseln, müssen Sie dem neuen Arbeitgeber das zuletzt gefertigte Ergebnis der Erstuntersuchung aushändigen.
Der bisherige Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Bescheinigung auszuhändigen.

Bei Verlust des Untersuchungsberechtigungsscheins, bekommen Sie einen Ersatzschein.

 


Rechtsgrundlagen

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG)


Bearbeitungsdauer

Die Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheins im Rahmen einer persönlichen Vorsprache dauert wenige Minuten. Die Zustellung auf dem Postweg dauert ca. eine Woche.

Gebühren

Die Ausstellung ist gebührenfrei.

Die Untersuchungskosten werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Hessen ist.


Ansprechpartner

Einwohnermeldeamt

 

Frau Michaela Stork
Telefon (06631) 918050


Formulare

Anmerkung: Je nach Software auf Ihrem Computer kann es zu Problemen bei der Anzeige, beim Ausfüllen bzw. beim Ausdrucken von PDF-Dokumenten kommen. In diesem Fall speichern Sie bitte die Datei direkt auf Ihrem Computer ab (z.B. auf dem Desktop) und öffnen diese anschließend mit der aktuellen Version von Adobe Acrobat Reader (kostenfreie Software zur Anzeige von PDF-Dokumenten) oder eines der hier gelisteten Programme (Liste unvollständig).