Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufstellung der Änderung Nr. 3 des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Kohläcker“ der Gemeinde Antrifttal im OT Ruhlkirchen und der Änderung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich gem. § 2 Abs. 1 BauGB sowie Bekanntmachung der Offenlegung für die beiden Bauleitpläne gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Antrifttal hat am 19.09.2024 den Beschluss zur Aufstellung der Änderung Nr. 3 des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Kohläcker“ und zur Änderung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich gefasst.
Das Bauleitverfahren wird im zweistufigen Normalverfahren und im Parallelverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) und des Bebauungsplans (BP) durchgeführt.
Der Geltungsbereich der Änderung des BP wird entsprechend dem vorliegenden Entwurf des BP um eine externe Ausgleichsfläche ergänzt. Die Gemeindevertretung hat am 20.01.2025 beschlossen, dass eine landwirtschaftliche Grünland-Fläche an der Antrift unterhalb der Ortslage Ruhlkirchen in der Gemarkung Ruhlkirchen, Flur 2, Flurstück 27/1 weiterer Teilgeltungsbereich B der Änderung des BP wird. Damit wird der Bereich, der ursprünglich überplant werden sollte, zum Teilgeltungsbereich A der Änderung des BP. Dieser liegt am westlichen Ortsrand von Ruhlkirchen und umfasst in Flur 1 das Flurstück 206/2 teilweise. Dieses ist auch der Geltungsbereich der Änderung des FNP.
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Die Gemeinde Antrifttal stellt die Änderung Nr. 3 (ursprünglich Änderung Nr. 1) des BP „Gewerbegebiet Kohläcker“ im Ortsteil Ruhlkirchen und damit notwendigerweise auch die Änderung des FNP für diesen Bereich auf, um die planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung eines kleinen zusätzlichen Mischbaugebiets direkt im Anschluss an das bisherige Gewerbegebiet zu schaffen.
Planungsziel ist die Ausweisung eines Mischgebiets vor allem zur Errichtung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, um die allgemeinärztliche Versorgung in der Gemeinde mittel- bis langfristig zu gewährleisten. Die Erschließung ist über bestehende Wege und Ver- und Entsorgungsleitungen gesichert bzw. herzustellen.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Entwurf der Planungen, bestehend aus den folgenden Unterlagen sowie die bisher vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen:
Planzeichnung der Änderung Nr. 3 des Bebauungsplans mit Festsetzungen durch Text und Planzeichen gem. BauGB u. BauNVO (Stand: 08.01.2025)
Begründung und Umweltbericht zum Bebauungsplan (Stand: 08.01.2025)
Planzeichnung der Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilgeltungsbereich A des o.a. Bebauungsplans gem. BauGB u. BauNVO (Stand: 08.01.2025)
Begründung und Umweltbericht zur Änderung des Flächennutzungsplans (Stand: 08.01.2025)
Stellungnahmen Regierungspräsidium Gießen (Vorrang der Innenentwicklung und Beanspruchung einer Vorrangfläche für die Landwirtschaft, Hinweise und Anforderungen zu Grundwasserschutz, Oberflächenwasser, Oberirdische Gewässer, Starkregenschutz, Bodenschutz, Immissionsschutz, Beanspruchung landwirtschaftlicher Flächen, Wald, Schutzgebiete Natur und Landschaft),
Stellungnahmen Vogelsbergkreis (Belange des Artenschutzes, umweltschonender Umgang mit Ressourcen, allgemeine Anforderungen der Wasserwirtschaft, Starkregenschutz, Bodenschutz, Umgang mit dem Niederschlagswasser, Versickerung, Versiegelung, Abwasser),
Stellungnahme Forstamt Romrod (keine Betroffenheit Wald)
werden in der Zeit vom
10.02.2025 bis 14.03.2025
zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt und gleichzeitig auf der Internetseite der Gemeinde Antrifttal unter https://www.antrifttal.de/seite/525097/bauleitplanung.html veröffentlicht.
In dieser Zeit wird jedermann Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen gegeben. Wäh-rend des Zeitraums der öffentlichen Auslegung (Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Antrifttal, Weihersweg 24, 36326 Antrifttal, OT Ruhlkirchen: Montag, Mittwoch und Freitag 08:00 - 12:00 Uhr, Montag und Mittwoch 13:00 - 16:00 Uhr) können diese per E-Mail oder auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderungen der beiden Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ist ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Antrifttal, 03.02.2025
Krist
Bürgermeister